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Berliner Enteignungspläne: Experten sehen doppelte Verfassungswidrigkeit

Berliner Enteignungspläne: Experten sehen doppelte Verfassungswidrigkeit

Seit dem umstrittenen Volksentscheid über eine Enteignung von großen Wohnungsunternehmen im September 2021 sorgt dieses Thema für anhaltende Kontroversen in der Berliner Kommunal- und Landespolitik. Nachdem verschiedene Experten bereits frühzeitig darauf hingewiesen hatten, dass das Anliegen des Volksentscheids schon allein aus rechtlichen Gründen nicht umsetzbar sei, hat sich nun ein aktuelles Policy Paper mit der Frage befasst, inwieweit der von der Initiative für den Volksentscheid ins Feld geführte Artikel 15 des Grundgesetzes überhaupt als Grundlage für deren Vorhaben infrage kommt.

Erstellt wurde das Dokument im Auftrag der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung (gif e. V.) von Prof. Dr. Jürgen Kühling, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg, und seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Moritz Litterst. Kühling gehört neben seiner universitären Tätigkeit seit 2016 der Monopolkommission an und hat im September 2020 deren Vorsitz übernommen. Im Rahmen ihrer Untersuchung kamen die beiden Juristen zu dem Ergebnis, dass die von den Initiatoren des Volksentscheids angestrebte Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen gleich in zweifacher Hinsicht verfassungswidrig sei.

Ihre Einschätzung basiert auf einer Analyse der Ziele, die einst bei der Formulierung des Grundgesetzes mit dem Artikel 15 verbunden wurden. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass eine Sozialisierung dann möglich sei, wenn es um die Brechung einer auch für die Gesellschaft relevanten, problematischen Macht von marktdominanten Unternehmen geht. Das entspreche dem historischen Sinn dieser Vorschrift und sei auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nachvollziehbar. Zudem handele es sich in diesem Fall auch um eine geeignete Maßnahme, die den Erforderlichkeits- und Zweckmäßigkeitstest bestehen werde. Unabhängig davon sei eine angemessene Entschädigung notwendig, die sich am Verkehrswert zu orientieren habe.

Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Situation in Berlin erläutert Prof. Dr. Jürgen Kühling: „Selbst die Anforderungen einer moderaten Interpretation des Sozialisierungsartikels kann das Berliner Vorhaben nicht erfüllen. Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass es keine problematische Macht dominanter Unternehmen auf dem Berliner Wohnungsmarkt gibt.“ Daher könne der Sozialisierungsartikel aus dem Grundgesetz nicht aktiviert werden, und die geplanten erheblichen Abschläge vom Verkehrswert bei der Entschädigung seien ebenso wenig gerechtfertigt.

„Ganz gleich, wie man es dreht und wendet: Es bleibt höchst unwahrscheinlich, dass eine Enteignung von großen Wohnungsunternehmen in Berlin vor Gericht Bestand haben könnte. Wer das nicht wahrhaben und notfalls den Klageweg beschreiten will, um seine Auffassung durchzusetzen, verschwendet unnötig Zeit und personelle Ressourcen“, sagt Jacopo Mingazzini, Vorstand von The Grounds. „Es wäre deshalb für alle Beteiligten an der Zeit, sich aus dieser Sackgasse zurückzuziehen und wieder denjenigen Themen zuzuwenden, die den Wohnungsbau in Berlin wirklich voranbringen können.“